Gesetze / Direktzahlungen-Durchführungsgesetz
DirektZahlDurchfG§ 15 Dauergrünland in bestimmten Gebieten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DirektZahlDurchfG/15?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das am 1. Januar 2015 bestehende Dauergrünland, das in den in Artikel 45 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 bezeichneten Gebieten belegen ist, ist umweltsensibles Dauergrünland, soweit die Gebiete am 1. Januar 2015 in die Liste nach Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7) eingetragen sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DirektZahlDurchfG/15?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Absatz 1 gilt nicht für Flächen, die an dem dort genannten Tag Gegenstand einer Verpflichtung sind
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/DirektZahlDurchfG/15?asof=2019-06-10#abs-2a (2a) Beabsichtigt ein Betriebsinhaber die Nutzung einer Fläche, die als umweltsensibles Dauergrünland im Sinne des Absatzes 1 nach Maßgabe des Artikels 45 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 nicht gepflügt oder umgewandelt werden darf, so zu ändern, dass sie keine landwirtschaftliche Fläche im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ist, wird die Bestimmung dieser Fläche als umweltsensibel nach Absatz 1 auf seinen Antrag aufgehoben, wenn
Der Antrag auf Aufhebung der Bestimmung einer Fläche als umweltsensibel ist zusammen mit dem Antrag auf Genehmigung der Umwandlung des Dauergrünlands nach § 16 Absatz 3 zu stellen. Wird einer der beiden Anträge abgelehnt, gilt der andere Antrag ebenfalls als abgelehnt.
Permalink zu Abs. 2brecht.nulegal.eu/gesetze/DirektZahlDurchfG/15?asof=2019-06-10#abs-2b (2b) Für eine bis zum 27. Oktober 2016 vorgenommene, mit den sonstigen Vorschriften vereinbare Änderung der Nutzung einer nach Absatz 1 umweltsensiblen Dauergrünlandfläche derart, dass die Fläche keine landwirtschaftliche Fläche im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ist, gilt die Bestimmung als umweltsensibel als zum Zeitpunkt der Änderung der Nutzung aufgehoben. Der Betriebsinhaber hat der zuständigen Behörde eine bis zum 27. Oktober 2016 vorgenommene Änderung der Nutzung mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DirektZahlDurchfG/15?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, um Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 1 zur Gewährleistung des Erhaltes des Dauergrünlands sachgerecht durchzuführen, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für den Fall der Nichteinhaltung der Verpflichtung nach Artikel 45 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DirektZahlDurchfG/15?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, um Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 1 zur Gewährleistung des Erhalts des Dauergrünlands sachgerecht durchzuführen, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über das Verfahren in den Fällen der Absätze 2a und 2b zu erlassen.
Änderungsverlauf
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 283 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
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21.10.2016 Ausfertigung
§ 15 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I 2370)
BGBl. 2016 I S. 2370
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.