Gesetze / Digitalisierungsmanagement-Kaufleute-Ausbildungsverordnung

DigiManKflAusbV

§ 12 Prüfungsbereich Entwicklung eines digitalen Geschäftsmodells

Stand: 01.08.2020

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DigiManKflAusbV/12#abs-1 (1) Im Prüfungsbereich Entwicklung eines digitalen Geschäftsmodells hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Arbeits- und Geschäftsprozesse im Hinblick auf Digitalisierungsgrad, Optimierungsmöglichkeiten, Kosten und Wertschöpfung zu analysieren,
2.
den Kundennutzen zu kalkulieren,
3.
digitale Geschäftsmodelle zu unterscheiden,
4.
Vertragsarten und Lizenzmodelle zu unterscheiden und bedarfsgerecht auszuwählen,
5.
die Bestimmungen zum Datenschutz anzuwenden und
6.
die Bestimmungen zur IT-Sicherheit anzuwenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DigiManKflAusbV/12#abs-2 (2) Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DigiManKflAusbV/12#abs-3 (3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

§ 11 § 13