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# § 12 DigiManKflAusbV — Prüfungsbereich Entwicklung eines digitalen Geschäftsmodells

Digitalisierungsmanagement-Kaufleute-Ausbildungsverordnung  
Stand: 01.08.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Prüfungsbereich Entwicklung eines digitalen Geschäftsmodells hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

- 1. Arbeits- und Geschäftsprozesse im Hinblick auf Digitalisierungsgrad, Optimierungsmöglichkeiten, Kosten und Wertschöpfung zu analysieren,

- 2. den Kundennutzen zu kalkulieren,

- 3. digitale Geschäftsmodelle zu unterscheiden,

- 4. Vertragsarten und Lizenzmodelle zu unterscheiden und bedarfsgerecht auszuwählen,

- 5. die Bestimmungen zum Datenschutz anzuwenden und

- 6. die Bestimmungen zur IT-Sicherheit anzuwenden.

(2) Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

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Zitiervorschlag: § 12 DigiManKflAusbV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/DigiManKflAusbV/12

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