Gesetze / Digitalisierungsmanagement-Kaufleute-Ausbildungsverordnung

DigiManKflAusbV

§ 13 Prüfungsbereich Kaufmännische Unterstützungsprozesse

Stand: 01.08.2020

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DigiManKflAusbV/13#abs-1 (1) Im Prüfungsbereich Kaufmännische Unterstützungsprozesse hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Instrumente des Rechnungswesens für die kaufmännische Planung, Steuerung und Kontrolle zu nutzen und Handlungsvorschläge abzuleiten,
2.
Vertrags- und Finanzierungsarten zu unterscheiden, Kunden und Kundinnen zu beraten und Verträge vorzubereiten,
3.
Beschaffungen von IT-Produkten und Dienstleistungen zu planen und durchzuführen sowie
4.
die Leistungserbringung zu kontrollieren und zu dokumentieren.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DigiManKflAusbV/13#abs-2 (2) Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DigiManKflAusbV/13#abs-3 (3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

§ 12 § 14