Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie zur Bestimmung des Dienstvorgesetzten

DienstVVO-SMS

§ 1

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DienstVVO-SMS/1#abs-1 (1) Dienstvorgesetzter ist der Leiter der Stelle oder Behörde, der der Beamte angehört.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DienstVVO-SMS/1#abs-2 (2) Dienstvorgesetzter des Leiters einer Stelle oder Behörde ist der Leiter der nächsthöheren Behörde.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DienstVVO-SMS/1#abs-3 (3) Für folgende Maßnahmen ist Dienstvorgesetzter der Leiter der Behörde, die für die Ernennung zuständig ist:

das Verbot der Weiterführung der Dienstgeschäfte nach § 17 SächsBG ,

die Mitteilung nach § 54 Abs. 1 SächsBG , daß die Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist,

die Feststellung des Verlustes der Bezüge sowie sonstiger Leistungen des Dienstherrn nach § 98 SächsBG ,

die Erstellung eines Dienstzeugnisses nach § 116 SächsBG .

§ 2