Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Beamtengesetz
SächsBG§ 54 Versetzung einer Beamtin oder eines Beamten auf Probe in den Ruhestand
Stand: 26.08.2026
Für die Versetzung einer Beamtin oder eines Beamten auf Probe in den Ruhestand gelten die §§ 51 bis 53 entsprechend.