(1) Dienstvorgesetzter ist der Leiter der Stelle oder Behörde, der der Beamte angehört.
(2) Dienstvorgesetzter des Leiters einer Stelle oder Behörde ist der Leiter der nächsthöheren Behörde.
(3) Für folgende Maßnahmen ist Dienstvorgesetzter der Leiter der Behörde, die für die Ernennung zuständig ist:
das Verbot der Weiterführung der Dienstgeschäfte nach § 17 SächsBG ,
die Mitteilung nach § 54 Abs. 1 SächsBG , daß die Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist,
die Feststellung des Verlustes der Bezüge sowie sonstiger Leistungen des Dienstherrn nach § 98 SächsBG ,
die Erstellung eines Dienstzeugnisses nach § 116 SächsBG .