Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie zur Bestimmung des Dienstvorgesetzten
DienstVVO-SMS§ 2
Stand: 26.08.2026
Höherer und nächsthöherer Dienstvorgesetzter sind die Leiter der Behörden, die die Dienstaufsicht über den Dienstvorgesetzten führen.