Gesetze / Digitale Pflegeanwendungen-Verordnung

DiPAV

§ 23 Gebühr für Beratungen

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DiPAV/23?asof=2022-10-07#abs-1 (1) Die Gebühr für die Beratung des Herstellers digitaler Pflegeanwendungen nach § 78a Absatz 5 Satz 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch beträgt mindestens 250 und höchstens 5 000 Euro.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DiPAV/23?asof=2022-10-07#abs-2 (2) Im Umfang geringfügige allgemeine mündliche, schriftliche oder elektronische Auskünfte sind gebührenfrei.

§ 22 § 24