Gesetze / Digitale Pflegeanwendungen-Verordnung
DiPAV§ 22 Beratung
Stand: 01.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DiPAV/22#abs-1 (1) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte berät Hersteller digitaler Pflegeanwendungen auf deren Anfrage vor Einreichung des Antrags auf Aufnahme einer digitalen Pflegeanwendung in das Verzeichnis für digitale Pflegeanwendungen insbesondere zum Verfahrensablauf sowie zu den mit dem Antrag vorzulegenden Angaben und Nachweisen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DiPAV/22#abs-2 (2) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte berät Hersteller digitaler Pflegeanwendungen zudem
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DiPAV/22#abs-3 (3) Die Anfrage nach Absatz 1 ist elektronisch an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zu übermitteln. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte legt das Nähere zum Verfahren und zu für die Anfrage zu verwendenden Formularen fest.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DiPAV/22#abs-4 (4) Die dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte im Rahmen der Beratung nach den vorstehenden Absätzen übermittelten Informationen sind vertraulich zu behandeln.