Gesetze / Digitale Pflegeanwendungen-Verordnung
DiPAV§ 23 Grundsätze
Stand: 01.07.2026
Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte erhebt für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen Gebühren und Auslagen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.