Gesetze / Digitale Pflegeanwendungen-Verordnung

DiPAV

§ 24 Gebühren für Entscheidungen über die Aufnahme digitaler Pflegeanwendungen in das Verzeichnis

Stand: 01.07.2026

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DiPAV/24#abs-1 (1) Die Gebühr beträgt für die Entscheidung nach

mindestens 3 000 und höchstens 9 900 Euro.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DiPAV/24#abs-2 (2) Die Gebühr für die Entscheidung nach § 78a Absatz 6a Satz 6 des Elften Buches Sozialgesetzbuch beträgt mindestens 1 500 und höchstens 6 600 Euro.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DiPAV/24#abs-3 (3) Die Gebühr für die Entscheidung nach § 78a Absatz 6a Satz 7 des Elften Buches Sozialgesetzbuch beträgt mindestens 1 500 und höchstens 4 900 Euro.

§ 23 § 25