Gesetze / Digitale Gesundheitsanwendungen-Verordnung
DiGAV§ 39 Einleitung des Schiedsverfahrens und Fristen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DiGAV/39?asof=2020-04-21#abs-1 (1) Kommt ein Vertrag über Vergütungsbeträge für digitale Gesundheitsanwendungen nach § 134 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nicht oder teilweise nicht zustande, beginnt das Schiedsverfahren mit dem bei der Schiedsstelle von einer beteiligten Vertragspartei gestellten Antrag, eine Einigung über den Inhalt eines Vertrages herbeizuführen. Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch an den Vorsitzenden der Schiedsstelle zu richten. Der Antrag muss Folgendes enthalten:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DiGAV/39?asof=2020-04-21#abs-2 (2) Ist ein gekündigter Vertrag nach § 134 Absatz 1 nicht durch einen neuen Vertrag ersetzt worden, so beginnt das Schiedsverfahren mit dem auf den Ablauf der Kündigungsfrist folgenden Tag. Die Vertragspartei, die die Kündigung ausgesprochen hat, hat die Schiedsstelle schriftlich oder elektronisch unter Darstellung des Sachverhalts zu benachrichtigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DiGAV/39?asof=2020-04-21#abs-3 (3) Für die Festlegungen der Rahmenvereinbarung nach § 134 Absatz 4 und 5 gilt Absatz 1 entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DiGAV/39?asof=2020-04-21#abs-4 (4) Der Vorsitzende lädt die weiteren Mitglieder der Schiedsstelle schriftlich oder elektronisch mit einer Frist von mindestens zwei Wochen ein. Der Einladung sind Sitzungsunterlagen beizufügen, die Gegenstand der Beratung sind.
Änderungsverlauf
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22.03.2024 Ausfertigung
§ 39 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. März 2024 (BGBl. I Nr. 101)
BGBl. 2024 I Nr. 101
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.