Gesetze / Digitale Gesundheitsanwendungen-Verordnung
DiGAV§ 36 Abberufung und Amtsniederlegung
Stand: 21.04.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DiGAV/36#abs-1 (1) Das Bundesministerium für Gesundheit kann Mitglieder der Schiedsstelle und ihre Stellvertreter auf Antrag einer Vertragspartei aus wichtigem Grund abberufen. Die beteiligten Verbände sind vorher zu hören.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DiGAV/36#abs-2 (2) Legen die Mitglieder der Schiedsstelle ihr Amt nieder, haben sie dies den für die Benennung zuständigen Verbänden oder Vertragsparteien, dem Vorsitzenden der Schiedsstelle sowie dem Bundesministerium für Gesundheit zu erklären.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DiGAV/36#abs-3 (3) Für die Bestellung von Mitgliedern der Schiedsstelle und ihren Stellvertretern in der Nachfolge von während einer Amtsperiode Ausgeschiedenen gilt § 134 Absatz 3 Satz 4 und 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.