Gesetze / Digitale Gesundheitsanwendungen-Verordnung

DiGAV

§ 37 Teilnahme an Sitzungen

Stand: 21.04.2020

Bund

Die Mitglieder der Schiedsstelle sind verpflichtet, an den Sitzungen der Schiedsstelle teilzunehmen. Sind die Mitglieder der Schiedsstelle verhindert, sind sie verpflichtet ihre Stellvertreter zu benachrichtigen. Im Falle der Benachrichtigung sind die Stellvertreter ebenfalls zur Teilnahme an den Sitzungen der Schiedsstelle verpflichtet.

§ 36 § 38