Gesetze / Digitale Gesundheitsanwendungen-Verordnung
DiGAV§ 18 Wesentliche Veränderungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DiGAV/18?asof=2020-04-21#abs-1 (1) Wesentliche Veränderungen im Sinne dieser Verordnung sind solche, die
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DiGAV/18?asof=2020-04-21#abs-2 (2) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte stellt den Herstellern digitaler Gesundheitsanwendungen elektronisch einen Prüfbogen zur Verfügung, der die Hersteller bei der Einschätzung unterstützt, ob es sich bei einer Veränderung der digitalen Gesundheitsanwendung um eine wesentliche Veränderung nach Absatz 1 handelt. In dem Prüfbogen weist das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte die Hersteller auf die Rechtsfolgen einer unterlassenen Anzeige nach § 139e Absatz 6 Satz 5 und 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch hin.
Änderungsverlauf
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02.12.2025 Ausfertigung
§ 18 geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 2. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 301)
BGBl. 2025 I Nr. 301
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22.09.2021 Ausfertigung
§ 18 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. September 2021 (BGBl. I 4355; 2022 I 463)
BGBl. 2021 I S. 4355
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.