Gesetze / Deutschsprachförderverordnung
DeuFöV§ 8 Allgemeine Pflichten des Kursträgers
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DeuF%C3%B6V/8?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Kursträger nimmt Teilnahmeberechtigte entsprechend ihrem Sprachstand in den geeigneten Berufssprachkurs auf. Der Sprachstand ist so zu ermitteln, dass eine Zuordnung zum Berufssprachkurs ermöglicht wird (Einstufungstest). Vorhandene Zertifikate nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen sowie Teilnahmebescheinigungen nach § 15 Absatz 4 Satz 1 werden dabei berücksichtigt, soweit sie nicht älter als sechs Monate sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DeuF%C3%B6V/8?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Mit Anmeldung von 15 Teilnahmeberechtigten für einen Berufssprachkurs soll dieser Berufssprachkurs durchgeführt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DeuF%C3%B6V/8?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Kursträger muss Personen nach § 4 Absatz 2 vorrangig aufnehmen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DeuF%C3%B6V/8?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Der Kursträger und die oder der Teilnahmeberechtigte schließen eine vertragliche Vereinbarung über die Teilnahmebedingungen nach Vorgaben des Bundesamts ab.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/DeuF%C3%B6V/8?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Der Kursträger veröffentlicht sein Kursangebot sowie die verfügbaren Kursplätze nach den Vorgaben des Bundesamts.
Änderungsverlauf
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29.11.2018 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I 2027)
BGBl. 2018 I S. 2027
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.