Gesetze / Deutschsprachförderverordnung

DeuFöV

§ 8 Allgemeine Pflichten des Kursträgers

Stand: 01.05.2026

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DeuF%C3%B6V/8#abs-1 (1) Der Kursträger nimmt Teilnahmeberechtigte entsprechend ihrem Sprachstand in den geeigneten Berufssprachkurs auf. Der Sprachstand ist so zu ermitteln, dass eine Zuordnung zum Berufssprachkurs ermöglicht wird (Einstufungstest). Vorhandene Zertifikate und Ergebnismitteilungen nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen, die vom Bundesamt anerkannt sind, Ergebnismitteilungen nach § 15 Absatz 2 Satz 4 und Bescheinigungen nach § 17 Absatz 4 Satz 4 der Integrationskursverordnung werden dabei berücksichtigt, soweit sie nicht älter als sechs Monate sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DeuF%C3%B6V/8#abs-2 (2) Mit Anmeldung von 15 Teilnahmeberechtigten für einen Berufssprachkurs soll dieser Berufssprachkurs durchgeführt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DeuF%C3%B6V/8#abs-3 (3) Der Kursträger muss Personen nach § 4 Absatz 2 vorrangig aufnehmen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DeuF%C3%B6V/8#abs-4 (4) Der Kursträger und die oder der Teilnahmeberechtigte schließen eine vertragliche Vereinbarung über die Teilnahmebedingungen nach Vorgaben des Bundesamts ab.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/DeuF%C3%B6V/8#abs-5 (5) Der Kursträger veröffentlicht sein Kursangebot sowie die verfügbaren Kursplätze nach den Vorgaben des Bundesamts.

§ 7 § 9