Gesetze / Deutschsprachförderverordnung

DeuFöV

§ 7 Anmeldung zur berufsbezogenen Deutschsprachförderung

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DeuF%C3%B6V/7?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Teilnahmeberechtigte melden sich innerhalb des sich aus § 6 Absatz 3 Satz 1 und 2 ergebenden Zeitraums bei einem Kursträger an. Bei der Anmeldung ist die schriftliche Teilnahmeberechtigung vorzulegen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DeuF%C3%B6V/7?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Kursträger erfasst die Anmeldung und die in der Teilnahmeberechtigung aufgeführten Daten und bestätigt schriftlich den voraussichtlichen Zeitpunkt des Beginns des Berufssprachkurses (Anmeldebestätigung). Das Original der Teilnahmeberechtigung verbleibt bei dem Kursträger.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DeuF%C3%B6V/7?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Nach der Anmeldung von Personen nach § 4 Absatz 2 Satz 1 übermittelt der Kursträger unverzüglich die Anmeldebestätigung an die die Teilnahmeberechtigung erteilende Stelle.

§ 6 § 8