Gesetze / Deutschsprachförderverordnung
DeuFöV§ 22 Widerruf und Erlöschen der Zulassung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DeuF%C3%B6V/22?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Zulassung der Kursträger nach § 21 soll mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, insbesondere wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DeuF%C3%B6V/22?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Zulassung erlischt, wenn der Kursträger die Tätigkeit auf Dauer einstellt oder über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr keinen Berufssprachkurs im Sinne der §§ 12, 13 durchgeführt hat, es sei denn, das Nichtzustandekommen von Berufssprachkursen beruht auf der Vermittlung von zunächst nur bei dem Kursträger angemeldeten Teilnehmenden nach § 9 Absatz 4 an einen anderen Kursträger.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DeuF%C3%B6V/22?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Im Übrigen gelten die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
Änderungsverlauf
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29.11.2018 Ausfertigung
§ 22 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I 2027)
BGBl. 2018 I S. 2027
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.