Gesetze / Deutschsprachförderverordnung
DeuFöV§ 20 Anforderungen an den Zulassungsantrag
Stand: 01.05.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DeuF%C3%B6V/20#abs-1 (1) Zur Beurteilung der Zuverlässigkeit und Gesetzestreue der antragstellenden Person oder der zur Führung ihrer Geschäfte bestellten Personen muss der Antrag unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen Folgendes enthalten:
Das Bundesamt kann darüber hinaus einen Nachweis über die Gewerbeanzeige nach der Gewerbeordnung verlangen. Dies gilt nicht im Fall einer Eintragung in das Vereins- oder Handelsregister, die durch Vorlage eines Registerauszugs nachzuweisen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DeuF%C3%B6V/20#abs-2 (2) Zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit der antragstellenden Person muss der Antrag unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen Angaben zu Folgendem enthalten:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DeuF%C3%B6V/20#abs-3 (3) Zur Beurteilung der vom Antragsteller eingesetzten Instrumente zur Qualitätssicherung und -entwicklung muss der Antrag eine Dokumentation zu den Maßnahmen in den Bereichen Führung, Personal, Kundenkommunikation, Unterrichtsorganisation und -durchführung, Evaluation und Controlling enthalten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DeuF%C3%B6V/20#abs-4 (4) Die Zulassung als Kursträger der Spezialberufssprachkurse nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 erfordert Angaben über die Erfüllung besonderer vom Bundesamt vorgegebener Qualitätsmerkmale und Rahmenbedingungen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/DeuF%C3%B6V/20#abs-5 (5) Für den Antrag ist das vom Bundesamt festgelegte Antragsformular zu verwenden.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 20 DeuFöV →
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Änderungsverlauf
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29.11.2018 Ausfertigung
§ 20 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I 2027)
BGBl. 2018 I S. 2027
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14.03.2017 Ausfertigung
§ 20 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. März 2017 (BGBl. I 481)
BGBl. 2017 I S. 481
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