Gesetze / Deutschsprachförderverordnung
DeuFöV§ 22 Widerruf und Erlöschen der Zulassung
Stand: 01.05.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DeuF%C3%B6V/22#abs-1 (1) Die Zulassung der Kursträger nach § 21 soll mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, insbesondere wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DeuF%C3%B6V/22#abs-2 (2) Die Zulassung erlischt, wenn der Kursträger die Tätigkeit auf Dauer einstellt oder über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr keinen Berufssprachkurs im Sinne der §§ 12, 13 durchgeführt hat, es sei denn, das Nichtzustandekommen von Berufssprachkursen beruht auf der Vermittlung von zunächst nur bei dem Kursträger angemeldeten Teilnehmenden nach § 9 Absatz 4 an einen anderen Kursträger.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DeuF%C3%B6V/22#abs-3 (3) Die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt.