Gesetze / Deutschsprachförderverordnung
DeuFöV§ 19 Zulassung der Träger der berufsbezogenen Deutschsprachförderung
Stand: 10.06.2019
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DeuF%C3%B6V/19#abs-1 (1) Das Bundesamt erteilt auf Antrag zur Durchführung der berufsbezogenen Deutschsprachförderung und des Einstufungstests privaten oder öffentlichen Kursträgern die Zulassung, wenn sie
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DeuF%C3%B6V/19#abs-2 (2) Im Antrag ist anzugeben, ob eine Zulassung für einen Standort oder für mehrere Standorte beantragt wird. Die Angaben nach § 20 sind für jeden Standort zu machen. Die Zulassung als Träger für Berufssprachkurse in der Form des § 11 Absatz 5 Satz 1 ist gesondert zu beantragen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DeuF%C3%B6V/19#abs-3 (3) Das Bundesamt stellt mit dem Zulassungsverfahren ein flächendeckendes und am Bedarf orientiertes Angebot an berufsbezogener Deutschsprachförderung im gesamten Bundesgebiet sicher.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DeuF%C3%B6V/19#abs-4 (4) Nach dieser Verordnung zugelassene Maßnahmeträger können im Wege des Vergabeverfahrens mit der Durchführung von Maßnahmen nach dieser Verordnung beauftragt werden, wenn
Das Bundesamt kann das Vergabeverfahren durch eine andere Behörde durchführen lassen. Die Regelungen über die Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und der aktiven Arbeitsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch bleiben unberührt.