Gesetze / Deutschsprachförderverordnung
DeuFöV§ 17 Lehr- und Lernmittel
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DeuF%C3%B6V/17?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Lehr- und Lernmittel für Basisberufssprachkurse nach § 12 und für Spezialberufssprachkurse nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 müssen die Inhalte der Zertifikatsprüfungen nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen abbilden. Für Spezialberufssprachkurse nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 müssen sie die für die berufsbezogene Sprachprüfung jeweils vorgegebenen Inhalte abbilden. Für Spezialberufssprachkurse nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 müssen die Lehr- und Lernmittel geeignet sein, die Zielerreichung dieser Berufssprachkurse zu fördern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DeuF%C3%B6V/17?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Lehr- und Lernmittel werden von dem Kursträger unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DeuF%C3%B6V/17?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Das Nähere zur Verwendung der Lehr- und Lernmittel kann das Bundesamt in der Abrechnungsrichtlinie nach § 25 Absatz 1 Satz 2 und in dem pädagogischen Rahmenkonzept nach § 14 festlegen.
Änderungsverlauf
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29.11.2018 Ausfertigung
§ 17 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I 2027)
BGBl. 2018 I S. 2027
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.