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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2020, S. 1533

BGBl. 2020 I S. 1533 · 27.655 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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                                             Verordnung
              zur Änderung der Abfallverzeichnis-Verordnung und der Deponieverordnung*

                                                          Vom 30. Juni 2020


  Auf Grund des § 16 Satz 1 Nummer 1 und 2, Satz 2 Nummer 4, § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3, 5, 6 und 7,
Absatz 3 sowie § 48 Satz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) verordnet die
Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise:

                                                                 Artikel 1
                                                           Änderung der
                                                   Abfallverzeichnis-Verordnung
  Die Abfallverzeichnis-Verordnung vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379), die zuletzt durch Artikel 119 der
Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 und in Satz 2 werden jeweils nach den Wörtern „im Einzelfall“ die Wörter „oder aufgrund neuer
      Erkenntnisse“ eingefügt.
   b) In Satz 3 werden nach den Wörtern „solche Einstufungen“ die Wörter „mit allen erforderlichen Informationen,
      insbesondere den gefährlichen Stoffen, deren Gehalt und deren relevanten Eigenschaften,“ eingefügt.
2. Die Anlage wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 2.1 wird die Angabe „HP 4, HP 6 und HP 8“ durch die Angabe „HP 4, HP 6, HP 8 und HP 14“
      ersetzt.
   b) In Nummer 2.2.1 werden in Satz 2 die Wörter „mit gefährlichen Erregern behafteten Abfällen gemäß § 17 des
      Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 6a des Gesetzes vom
      10. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2229) geändert worden ist,“ durch die Wörter „Abfällen, die mit meldepflich-
      tigen Krankheitserregern nach den §§ 6 oder 7, auch in Verbindung mit § 15 des Infektionsschutzgesetzes
      vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I
      S. 1018) behaftet und als infektiös einzustufen sind,“ ersetzt.
   c) In Nummer 2.2.3 werden die Wörter „Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des
      Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG
      (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 7; L 229 vom 29.6.2004, S. 5), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2016/460 der
      Kommission vom 30. März 2016 (ABl. L 80 vom 31.3.2016, S. 17) geändert worden ist,“ durch die Wörter
      „Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über persistente
      organische Schadstoffe (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 45)“ ersetzt.

                                                                 Artikel 2
                                                           Änderung der
                                                         Deponieverordnung
  Die Deponieverordnung vom 27. April 2009 (BGBl. I S. 900), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom
27. September 2017 (BGBl. I S. 3465) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Anhang 3 wie folgt gefasst:
                                                                   „Anhang 3
      Zulässigkeits- und Zuordnungskriterien (zu § 2 Nummer 5 bis 9, 23 bis 26, 37, § 6 Absatz 2 bis 5, § 8 Absatz 1,
      3, 5 und 8, § 14 Absatz 3, den §§ 15, 23, 25 Absatz 1)“.
 2. In § 1 Absatz 2 wird Nummer 5 wie folgt gefasst:
      „5. Betreiber von Anlagen zur Behandlung von Abfällen
           a) zur Ablagerung auf Deponien und
           b) zur Herstellung von Deponieersatzbaustoffen.“

* Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/850 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung
  der Richtlinie 1999/31/EG über Abfalldeponien (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 100) sowie der Umsetzung der Verordnung (EU) 2017/997 des Rates
  vom 8. Juni 2017 zur Änderung von Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die gefah-
  renrelevante Eigenschaft HP 14 „ökotoxisch“ (ABl. L 150 vom 14.6.2017, S. 1) und der Verordnung (EU) 2017/852 des Europäischen Parlaments
  und des Rates vom 17. Mai 2017 über Quecksilber und die Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 (ABl. L 137 vom 24.5.2017, S. 1).

BGBl. 2020, Seite 1534 — Originalseite als Abbildung
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3. § 2 wird wie folgt geändert:
     a) Nach der Nummer 35 wird folgende Nummer 36 eingefügt:
       „36. Träger eines Vorhabens:
            Natürliche oder juristische Person, die Adressat des Zulassungsbescheides ist;“.
     b) Die bisherige Nummer 36 wird Nummer 37.
4. In § 4 wird Nummer 3 wie folgt gefasst:
     „3. das Personal über den für die Tätigkeit erforderlichen aktuellen Wissensstand verfügt und mindestens alle
         vier Jahre an einer fachspezifischen Fortbildung teilnimmt,“.
5. § 7 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1 Nummer 7 werden die Wörter „Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments
        und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richt-
        linie 79/117/EWG (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 7, L 229 vom 29.6.2004, S. 5)“ durch die Wörter „Verord-
        nung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über persistente
        organische Schadstoffe (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 45)“ ersetzt.
     b) In Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter „Nr. 1, 3 bis 6“ durch die Wörter „Nummer 1, 3 bis 6“ ersetzt.
     c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
         „(3) Folgende Abfälle dürfen nicht durch den Abfallerzeuger und Abfallbesitzer einer Deponie der
       Klasse 0, I, II, III oder IV zur Ablagerung zugeführt werden:
       1. Abfälle, die zur Vorbereitung zur Wiederverwendung oder zum Recycling getrennt gesammelt werden;
          ausgenommen hiervon sind diejenigen Abfälle,
          a) die bei der anschließenden Behandlung getrennt gesammelter Abfälle entstehen und
          b) bei denen eine Ablagerung auf Deponien den Schutz von Mensch und Umwelt am besten oder in
             gleichwertiger Weise wie die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling gewährleistet,
             oder
       2. Abfälle, die einer Verwertung zugeführt werden können; ausgenommen hiervon sind diejenigen Abfälle,
          bei denen eine Ablagerung auf Deponien den Schutz von Mensch und Umwelt am besten oder in
          gleichwertiger Weise wie die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling gewährleistet.
       Die in § 6 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes festgelegten Kriterien sind zu berück-
       sichtigen. § 7 Absatz 4 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gilt entsprechend.“
6.   § 8 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:
           „2a. Ergebnis der Prüfung der Verwertbarkeit und Verwertungsmöglichkeiten,“.
       bb) In Nummer 11 werden die Wörter „Verordnung (EG) Nr. 850/2004“ jeweils durch die Wörter „Verord-
           nung (EU) 2019/1021“ ersetzt.
     b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
          „(2) Abfalluntersuchungen für die grundlegende Charakterisierung nach Absatz 1 sind nicht erforderlich
       1. bei asbesthaltigen Abfällen,
       2. bei Abfällen, die andere gefährliche Mineralfasern enthalten, sowie
       3. bei Abfällen, über die alle notwendigen Informationen zum Auslaugverhalten und zur Zusammensetzung
          bekannt und gegenüber der für die Deponie zuständigen Behörde nachgewiesen sind.
       Bei geringen Mengen kann auch bei anderen Abfällen, soweit Art und Herkunft bekannt sind, mit Zustim-
       mung der für die Deponie zuständigen Behörde auf die Abfalluntersuchungen nach Satz 1 verzichtet wer-
       den. Satz 1 Nummer 1 und 2 gilt bei asbesthaltigen Abfällen und bei Abfällen, die andere gefährliche
       Mineralfasern enthalten, nur, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Abfälle andere schäd-
       liche Verunreinigungen enthalten.“
     c) In Absatz 3 Satz 3 letzter Halbsatz werden die Wörter „der zuständigen Behörde“ durch die Wörter „der für
        die Deponie zuständigen Behörde“ ersetzt.
     d) Nach Absatz 10 wird folgender Absatz 11 angefügt:
          „(11) Für die Annahme von Abfällen in Anlagen, in denen diese Abfälle durch Vermischung oder Be-
       handlung zu den in § 6 Absatz 1 Satz 5 und Absatz 2 genannten Abfällen aufbereitet werden, bevor sie auf
       einer Deponie abgelagert werden, gelten die Absätze 1, 3, 4 und 5 entsprechend. Darüber hinaus hat der
       Zweiterzeuger den aufbereiteten Abfall oder Deponieersatzbaustoff gegenüber dem Deponiebetreiber
       grundlegend zu charakterisieren und diesem zusätzlich folgende Angaben vorzulegen:
       1. Abfallschlüssel und Abfallbezeichnung nach § 2 Absatz 1 der Abfallverzeichnis-Verordnung der Abfälle,
          die in dem aufbereiteten Abfall enthalten sind,

BGBl. 2020, Seite 1535 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1535

       2. Erklärung, dass die Abfälle, die in dem aufbereiteten Abfall enthalten sind, die Zuordnungskriterien vor
          dem Vermischen oder der Behandlung eingehalten haben.
       Die Erklärung nach Satz 2 Nummer 2 entfällt, wenn die Einhaltung der Zuordnungskriterien mit dem Ver-
       fahren nach § 6 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 nachgewiesen wird.“
 7. § 10 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „sowie“ durch das Wort „und“ ersetzt und nach der Angabe „§ 13
       Absatz 6“ werden die Wörter „sowie Bescheinigungen der zum Zeitpunkt der Errichtung zuständigen Über-
       wachungsbehörde oder gleichwertige Nachweise über die ordnungsgemäße Errichtung des Oberflächen-
       abdichtungssystems“ eingefügt.
    b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
          „(3) Die zuständige Behörde hat bei einer Stilllegung einer Deponie oder eines Deponieabschnittes die
       einzelnen Deponieabschnitte und die dazugehörigen technischen Einrichtungen abzunehmen. Die Ab-
       nahme erfolgt nach der Errichtung des Oberflächenabdichtungssystems.“
 7a. In § 18 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 wird das Wort „Konzernbürgschaft“ durch das Wort „Bankbürgschaft“
     ersetzt.
 8. § 23 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
    a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
       „Abweichend vom Verbot der Langzeitlagerung flüssiger Abfälle nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Ver-
       bindung mit § 7 Absatz 1 Nummer 1 dürfen in einem Langzeitlager der Klasse III metallische Quecksilber-
       abfälle gelagert werden, wenn
       1. das Langzeitlager nach § 4 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder nach § 35 Absatz 2
          des Kreislaufwirtschaftsgesetzes dafür zugelassen ist,
       2. der Betreiber des Langzeitlagers die Anforderungen des Anhangs 6 Nummer 1 und 4 sowie des Ab-
          satzes 5 erfüllt und
       3. der für die Befüllung der Behälter mit metallischen Quecksilberabfällen Verantwortliche (Befüller) die
          Anforderungen des Anhangs 6 Nummer 2 und 3 sowie der Absätze 3 und 4 einhält.“
    b) In Satz 3 wird die Angabe „und IV“ gestrichen.
 9. § 27 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
    a) In Nummer 2 wird nach der Angabe „§ 7 Absatz 1“ das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt und werden
       nach der Angabe „Nummer 3“ die Wörter „oder Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Satzteil vor dem zweiten
       Halbsatz oder Nummer 2 Satzteil vor dem zweiten Halbsatz“ eingefügt.
    b) In Nummer 11 wird das Wort „Ausgleichsschicht“ durch die Wörter „Trag- und Ausgleichsschicht“ ersetzt.
10. § 28 wird aufgehoben.
11. Anhang 1 wird wie folgt geändert:
    a) Nummer 2.1 wird wie folgt geändert:
       aa) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
           „Bundeseinheitliche Eignungsbeurteilungen sind unter
           https://www.laga-online.de/Publikationen-50-Informationen.html abrufbar.“
       bb) Satz 16 wird wie folgt gefasst:
           „Die fremdprüfende Stelle muss als Inspektionsstelle für die Fremdprüfung im Deponiebau nach DIN
           EN ISO/IEC 17020:2012-07 (Konformitätsbewertung – Anforderungen an den Betrieb verschiedener
           Typen von Stellen, die Inspektionen durchführen) akkreditiert sein und über ein nach DIN EN ISO/IEC
           17025:2018-03 (Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien) ak-
           kreditiertes Prüflaboratorium verfügen.“
       cc) In Satz 20 werden die Wörter „3. Auflage 1997, Ernst & Sohn Verlag, Berlin“ durch die Wörter „Stand
           Dezember 2016, abrufbar unter
           https://www.laga-online.de/Publikationen-50-Informationen-Bundeseinheitliche-Qualitaetsstandards.html“
           ersetzt.
    b) In Nummer 2.1.2 wird Satz 2 durch die folgenden Sätze ersetzt:
       „Bundeseinheitliche Qualitätsstandards konkretisieren den Stand der Technik nach Nummer 2.1.1. Sie
       sind unter https://www.laga-online.de/Publikationen-50-Informationen.html abrufbar.“
    c) In Nummer 2.2 werden in den Fußnoten 1 und 2 die Wörter „DIN 18130-1, Ausgabe Mai 1998, Baugrund –
       Untersuchung von Bodenproben; Bestimmung des Wasserdurchlässigkeitsbeiwerts – Teil 1: Laborversu-
       che“ jeweils durch die Wörter „DIN EN ISO 17892-11, Ausgabe Mai 2019, Geotechnische Erkundung und
       Untersuchung – Laborversuche an Bodenproben – Teil 11: Bestimmung der Wasserdurchlässigkeit (ISO
       17892-11:2019)“ ersetzt.

BGBl. 2020, Seite 1536 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1536

    d) In Nummer 2.3 Satz 2 wird das Wort „Ausgleichsschicht“ durch die Wörter „Trag- und Ausgleichsschicht“
       ersetzt.
    e) Nummer 2.3.1 Ziffer 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 wird das Wort „, Folgenutzungen“ gestrichen.
       bb) Folgender Satz wird angefügt:
           „Folgenutzungen dürfen die langfristige Funktionsfähigkeit der Entwässerungsschicht und der Abdich-
           tungskomponenten nicht beeinträchtigen.“
    f) Nummer 2.3.2 wird wie folgt geändert:
       aa) In der Tabelle 2 Nummer 1 Spalte 2 wird das Wort „Ausgleichsschicht“ durch die Wörter „Trag- und
           Ausgleichsschicht“ ersetzt.
       bb) In der Fußnote 1 zu der Tabelle 2 wird das Wort „Ausgleichsschicht“ durch die Wörter „Trag- und
           Ausgleichsschicht“ ersetzt.
       cc) In den Fußnoten 2 und 3 zu der Tabelle 2 werden die Wörter „DIN 18130-1, Ausgabe Mai 1998, Bau-
           grund – Untersuchung von Bodenproben; Bestimmung des Wasserdurchlässigkeitsbeiwerts – Teil 1:
           Laborversuche“ durch die Wörter „DIN EN ISO 17892-11, Ausgabe Mai 2019, Geotechnische Erkun-
           dung und Untersuchung – Laborversuche an Bodenproben – Teil 11: Bestimmung der Wasserdurch-
           lässigkeit (ISO 17892 - 11:2019)“ ersetzt.
12. Anhang 3 wird wie folgt geändert:
    a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                                                        „Anhang 3
       Zulässigkeits- und Zuordnungskriterien (zu § 2 Nummer 5 bis 9, 23 bis 26, 37, § 6 Absatz 2 bis 5, § 8
       Absatz 1, 3, 5 und 8, § 14 Absatz 3, den §§ 15, 23, 25 Absatz 1).“
    b) In Tabelle 1 Nummer 3 Spalte 2 wird das Wort „Ausgleichsschicht“ durch die Wörter „Trag- und Aus-
       gleichsschicht“ ersetzt.
    c) In Tabelle 2 wird in den Nummern 1.01, 1.02 und 2.07 in Spalte 3 nach der Angabe „Masse%“ jeweils die
       Angabe „TM“ eingefügt.
    d) In Tabelle 2 wird in den Nummern 1.01 und 1.02 in Spalten 4, 5 und 6 nach der Angabe „≤ 3“ und „≤ 1“
       jeweils folgende Fußnote 2a eingefügt:
       „2a. Für Bodenmaterial ohne Fremdbestandteile sind Überschreitungen beim Glühverlust bis 5 Masse%
            oder beim TOC bis 3 Masse% zulässig, wenn die Überschreitung ausschließlich auf natürliche Be-
            standteile des Bodenmaterials zurückgeht.“
13. Anhang 4 wird wie folgt geändert:
    a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:
           „Die Fachkunde ist durch eine qualifizierte technische Ausbildung, insbesondere ein abgeschlossenes
           Studium an einer (Fach-) Hochschule oder Universität, oder durch eine langjährige praktische Erfah-
           rung jeweils in Verbindung mit einer erfolgreichen Teilnahme an einem Probenahmelehrgang nach PN
           98 nachzuweisen. Die Fachkunde ist durch eine regelmäßige, mindestens alle fünf Jahre stattfindende
           Schulung oder Weiterbildung aufrecht zu erhalten.“
       bb) Im bisherigen Satz 7 werden die Wörter „August 2005, 2. Berichtigung Mai 2007“ durch die Angabe
           „März 2018“ ersetzt.
       cc) Folgender Satz wird angefügt:
           „Die Akkreditierung einer Untersuchungsstelle muss alle in diesem Anhang aufgeführten und gleich-
           wertigen Verfahren beinhalten, die von dieser Untersuchungsstelle angewandt werden.“
    b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Wörter „Dezember 2001, ISBN: 978-3-503-07037-4“ durch die Wörter „Mai 2019,
           abrufbar unter https://www.laga-online.de/Publikationen-50-Mitteilungen.html“ ersetzt.
       bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
           „Ergänzend kann die DIN 19698 Untersuchung von Feststoffen – Probenahme von festen und stich-
           festen Materialien – Teile 1 (2014-05), 2 (2016-12), 5 (2018-06), 6 (2019-01) herangezogen werden.“
    c) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 2 werden nach dem Wort „Behörde“ die Wörter „am Sitz der Untersuchungsstelle“ eingefügt.
       bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:
           „Dabei kann als Entscheidungshilfe die Methodensammlung Feststoffuntersuchung der LAGA heran-
           gezogen werden, abrufbar unter https://www.laga-online.de/Publikationen-50-Informationen.html, wo-
           bei insbesondere die grün gekennzeichneten Verfahren heranzuziehen sind.“

BGBl. 2020, Seite 1537 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1537

d) Nummer 3.1.3.2 wird wie folgt gefasst:
  „TOC (Total organic carbon – gesamter organischer Kohlenstoff)
  DIN EN 15936, Ausgabe November 2012
  Schlamm, behandelter Bioabfall, Boden und Abfall – Bestimmung des gesamten organischen Kohlenstoffs
  (TOC) mittels trockener Verbrennung“.
e) Nummer 3.1.4 wird wie folgt gefasst:
  „BTEX (Benzol, Toluol, Ethylbenzol, o-, m-, p-Xylol, Styrol, Cumol)
  DIN EN ISO 22155, Ausgabe Juli 2016
  Bodenbeschaffenheit – Gaschromatographische Bestimmung flüchtiger aromatischer Kohlenwasserstoffe,
  Halogenkohlenwasserstoffe und ausgewählter Ether – Statistisches Dampfraum-Verfahren“.
f) Nummer 3.1.5 wird wie folgt gefasst:
  „PCB (Polychlorierte Biphenyle – Summe der 7 PCB-Kongenere, PCB-28, -52, -101, -118, -138, -153,
  -180)
  DIN EN 15308, Ausgabe Dezember 2016
  Charakterisierung von Abfällen – Bestimmung ausgewählter polychlorierter Biphenyle (PCB) in festem
  Abfall mittels Gaschromatopraphie mit Elektroneneinfang-Detektion oder massenspektrometrischer De-
  tektion“.
g) In Nummer 3.1.6 wird die Angabe „15. Dezember 2009, ISBN: 978-3-503-08396-1“ durch die Wörter
   „September 2019, abrufbar unter https://www.laga-online.de/Publikationen-50-Mitteilungen.html“ er-
   setzt.
h) Nummer 3.1.10 wird wie folgt gefasst:
  „Cadmium, Chrom, Kupfer, Nickel, Blei, Zink
  DIN EN ISO 17294-2, Ausgabe Januar 2017
  Wasserbeschaffenheit – Anwendung der induktiv gekoppelten Plasma-Massenspektrometrie (ICP-MS) –
  Teil 2: Bestimmung von ausgewählten Elementen einschließlich Uran-Isotope
  Alternativ:
  DIN ISO 22036, Ausgabe Juni 2009
  Bodenbeschaffenheit – Bestimmung von Spurenelementen in Bodenextrakten mittels Atomemissions-
  spektroskopie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES)
  Alternativ:
  DIN EN ISO 11885, Ausgabe September 2009
  Wasserbeschaffenheit – Bestimmung von ausgewählten Elementen durch induktiv gekoppelte Plasma-
  Atom-Emissionsspektroskopie (ICP-OES)“.
i) In Nummer 3.1.12 wird die Angabe „15. Dezember 2009“ durch die Wörter „September 2019, abrufbar
   unter https://www.laga-online.de/Publikationen-50-Mitteilungen.html“ ersetzt.
j) In Nummer 3.2.1.2 wird die Angabe „2002, ISBN: 978-3-503-07038-1“ durch die Wörter „September 2017,
   abrufbar unter https://www.laga-online.de/Publikationen-50-Mitteilungen.html“ ersetzt.
k) In Nummer 3.2.2 werden die Angabe „September 2004“ durch die Angabe „Mai 2017“, das Wort „Auslaug-
   verhalten“ durch die Wörter „Untersuchung des Elutionsverhaltens“ und die Angabe „DIN CEN/TS 14405“
   wird durch die Angabe „DIN EN 14405“ ersetzt.
l) Nummer 3.2.3 wird wie folgt gefasst:
  „pH-Wert
  DIN EN ISO 10523, Ausgabe April 2012
  Wasserbeschaffenheit – Bestimmung des pH-Werts (ISO 10523:2008)“.
m) In Nummer 3.2.4.1 wird die Angabe „August 1997“ durch die Angabe „April 2019“ ersetzt.
n) In Nummer 3.2.4.2 wird die Angabe „2002, ISBN: 978-3-503-07038-1“ durch die Wörter „September 2017,
   abrufbar unter https://www.laga-online.de/Publikationen-50-Mitteilungen.html“ ersetzt.
o) Nummer 3.2.6 wird wie folgt gefasst:
  „Arsen
  DIN EN ISO 17294-2, Ausgabe Januar 2017
  Wasserbeschaffenheit – Anwendung der induktiv gekoppelten Plasma-Massenspektrometrie (ICP-MS) –
  Teil 2: Bestimmung von 62 Elementen

BGBl. 2020, Seite 1538 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1538

       Alternativ:
       DIN ISO 22036, Ausgabe Juni 2009
       Bodenbeschaffenheit – Bestimmung von Spurenelementen in Bodenextrakten mittels Atomemissions-
       spektroskopie mit induktiv gekoppelten Plasma (ICP-AES)
       Alternativ:
       DIN EN ISO 11885, Ausgabe September 2009
       Wasserbeschaffenheit – Bestimmung von ausgewählten Elementen durch induktiv gekoppelte Plasma-
       Atom-Emissionsspektrometrie (ICP-OES)“.
    p) In den Nummern 3.2.7, 3.2.8, 3.2.9, 3.2.10, 3.2.12, 3.2.18 und 3.20 werden die Wörter „DIN EN ISO 15586,
       Ausgabe Februar 2004, Wasserbeschaffenheit - Bestimmungen von Spurenelementen mittels Atomab-
       sorptionsspektrometrie mit dem Graphitrohr-Verfahren Alternativ:“ gestrichen und die Angabe „Februar
       2005“ wird jeweils durch die Angabe „Januar 2017“ ersetzt.
    q) In Nummer 3.2.13 werden die Wörter „DIN 38405-1, Ausgabe Dezember 1985 Deutsche Einheitsverfahren
       zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung; Anionen (Gruppe D) – Bestimmung der Chlorid-Ionen
       (D1) Alternativ:“ gestrichen.
    r) In Nummer 3.2.14 werden die Wörter „Alternativ: DIN 38405-5, Ausgabe Januar 1985 Deutsche Einheits-
       verfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung; Anionen (Gruppe D) – Bestimmung der Sul-
       fat-Ionen (D 5)“ gestrichen.
    s) In Nummer 3.2.15 werden folgende Wörter angefügt:
       „Alternativ:
       DIN EN ISO 14403-2, Ausgabe Oktober 2012
       Wasserbeschaffenheit – Bestimmung von Gesamtcyanid und freiem Cyanid mittels Fließanalytik (FIA und
       CFA) – Teil 2: Verfahren mittels kontinuierlicher Durchflussanalyse (CFA).“
    t) In den Nummern 3.2.17, 3.2.19 und 3.2.21 wird die Angabe „Februar 2005“ jeweils durch die Angabe
       „Januar 2017“ ersetzt.
    u) In Nummer 3.3.1 Satz 1 wird nach dem Wort „pH-Wert“ ein Komma und die Wörter „bestimmt im
       1 : 10-Eluat des Abfalls gemäß Anhang 4 Nummer 3.2.1.1,“ eingefügt.
    v) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
       aa) Dem Satz 1 werden folgende Sätze vorangestellt:
           „Für die Bewertung der Analysenberichte, die im Rahmen der grundlegenden Charakterisierung nach § 8
           Absatz 1 Nummer 8 vorzulegen sind, sind die Regelungen unter II.11 der Methodensammlung Feststoff-
           untersuchung der LAGA (abrufbar unter https://www.laga-online.de/Publikationen-50-Mitteilungen.html)
           zur Beurteilung der Stoffverteilung in Haufwerken heranzuziehen. Dabei sind die ermittelten Messwerte
           ohne Berücksichtigung der Messunsicherheit zugrunde zu legen.“
       bb) In dem neuen Satz 4 wird die Angabe „Satz 1“ durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt.
    w) Nummer 5 wird wie folgt geändert:
       aa) In Ziffer 2 werden die Wörter „Stand Dezember 2001, Erich Schmidt Verlag, Berlin, ISBN:
           978-3-503-07037-4“ durch die Wörter „Stand Mai 2019, abrufbar unter
           https://www.laga-online.de/Publikationen-50-Mitteilungen.html“ ersetzt.
       bb) In Ziffer 3 werden die Wörter „Stand 2002, Erich Schmidt Verlag, Berlin, ISBN: 978-3-503-07038-1“
           durch die Wörter „Stand September 2017, abrufbar unter
           https://www.laga-online.de/Publikationen-50-Mitteilungen.html“ ersetzt.
       cc) In Ziffer 4 werden die Wörter „Stand: Dezember 2009, Erich Schmidt Verlag, Berlin, ISBN:
           978-3-503-08396-1“ durch die Wörter „Stand September 2019 abrufbar unter
           https://www.laga-online.de/Publikationen-50-Mitteilungen.html“ ersetzt.
       dd) Ziffer 5 wird aufgehoben.
14. Anhang 5 wird wie folgt geändert:
    a) In Nummer 2.2 werden in Satz 1 das Wort „Tabelle 1“ durch die Wörter „der Tabelle“ ersetzt.
    b) In Nummer 3.1 Nummer 1 wird vor dem Wort „Messstelle“ das Wort „geeigneten“ eingefügt und die Wörter
       „(gilt nicht für Deponien der Klasse 0, auf denen nur nicht verunreinigter Boden abgelagert wird)“ werden
       durch einen Punkt und die Wörter „Dies gilt nicht für Deponien der Klasse 0, auf denen nur nicht verunrei-
       nigter Boden abgelagert wird. Ausbaudaten und Schichtenverzeichnisse der Grundwassermessstellen
       sind zu dokumentieren.“ ersetzt.
    c) Nummer 3.2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Fußnote 1 in Satz 2 wird das Wort „Abfallentsorgungsanlagen“ durch das Wort „Deponien“ sowie
           die Wörter „Stand 1999 – mit redaktionellen Änderungen vom Februar 2008), Erich Schmidt Verlag,

BGBl. 2020, Seite 1539 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1539

      Berlin, ISBN: 978-3-503-05094-9“ durch die Wörter „Stand April 2019, redaktionell ergänzt November
      2019, abrufbar unter https://www.laga-online.de/Publikationen-50-Mitteilungen.html)“ ersetzt und die
      Wörter „– WÜ 98 Teil 1: Deponien“ gestrichen.
  bb) Fußnote 4 wird wie folgt gefasst:
      „4 Es ist eine Nullmessung vor dem Beginn der Ablagerungsphase durchzuführen, die mindestens die
         Parameter des zu erwartenden Sickerwassers umfasst. Danach ergeben sich die zu messenden
         Parameter auf Grund der Zusammensetzung des Sickerwassers und der Grundwasserqualität. Die
         Untersuchungen für Nummer 3.2 sind von Prüflaboratorien durchzuführen, die für die betreffenden
         Untersuchungen nach DIN EN ISO/IEC 17025: 2018-03 (Allgemeine Anforderungen an die Kompe-
         tenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien) akkreditiert und gegebenenfalls nach landesspezifischen
         Vorgaben notifiziert oder anerkannt sind. Die von der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall herausgege-
         benen Technischen Regeln für die Überwachung von Grund-, Sicker- und Oberflächenwasser sowie
         oberirdischer Gewässer bei Deponien (LAGA Mitteilung 28, Stand April 2019, redaktionell ergänzt
         November 2019, abrufbar unter https://www.laga-online.de/Publikationen-50-Mitteilungen.html), sind
         zu beachten.“
d) In Nummer 4 Ziffer 1 wird die Angabe „Dezember 2000“ durch die Angabe „Juni 2017“ ersetzt.
e) In Nummer 7 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:
  „Die Länder legen hierfür bundeseinheitliche Qualitätsstandards fest.“

                                              Artikel 3
                                            Inkrafttreten
             (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der
           Verkündung in Kraft.
             (2) Artikel 2 Nummer 5 Buchstabe c tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.



             Der Bundesrat hat zugestimmt.


             Berlin, den 30. Juni 2020

                                     Die Bundeskanzlerin
                                       Dr. A n g e l a M e r k e l

                              Die Bundesministerin
                 für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
                                 Svenja Schulze

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2020 I S. 1533. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

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