§ 11 Nachsorge
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DepV%202009/11#abs-1 (1) Der Deponiebetreiber hat in der Nachsorgephase alle Maßnahmen, insbesondere die Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen, nach § 12 durchzuführen, die zur Verhinderung von Beeinträchtigungen des Wohles der Allgemeinheit erforderlich sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DepV%202009/11#abs-2 (2) Kommt die zuständige Behörde unter Berücksichtigung
zukünftig keine Beeinträchtigungen des Wohles der Allgemeinheit zu erwarten sind, kann sie auf Antrag des Deponiebetreibers die Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen nach § 12 aufheben und nach § 40 Absatz 5 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes den Abschluss der Nachsorgephase feststellen.
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Änderungsverlauf
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24.02.2012 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 5 Abs. 28 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I 212)
BGBl. 2012 I S. 212
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.