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DenkmalVO NRW

§ 11 Aussetzen einer Entscheidung über einen Antrag aufErteilung einer Erlaubnis durch die Denkmalbehörde

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Beabsichtigt die zuständige Denkmalbehörde, die Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Klärung der Belange des Denkmalschutzes nach § 24 Absatz 5 des Denkmalschutzgesetzes auszusetzen, teilt sie dies den Antragsstellenden in Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuches unter Angabe der Gründe und der Dauer der Aussetzung mit.

§ 10 § 12