Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Denkmalverordnung Nordrhein-Westfalen

DenkmalVO NRW

§ 12 UNESCO Welterbe

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Können bei Planungen oder Maßnahmen im Sinne des § 37 Absatz 1 des Denkmalschutzgesetzes schädliche Auswirkungen auf die Erhaltung des außergewöhnlichen universellen Wertes der Welterbestätte nicht ausgeschlossen werden, soll eine Welterbeverträglichkeitsprüfung (Heritage Impact Assessment) durchgeführt werden.

Teil 5

Übergangsvorschriften

§ 11 § 13