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DenkmalVO NRW

§ 10 Kleinere Instandsetzungsarbeiten an (Bau-)Teilen ohne Denkmalwert

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DenkmalVO%20NRW/10#abs-1 (1) Eigentümerinnen und Eigentümer sowie sonstige Nutzungsberechtigte von Denkmälern sollen frühzeitig mit der zuständigen Denkmalbehörde abstimmen, ob es sich bei einer geplanten Maßnahme um erlaubnisfreie Instandsetzungsarbeiten nach § 9 Absatz 1 Satz 2 des Denkmalschutzgesetzes handelt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DenkmalVO%20NRW/10#abs-2 (2) Die Abstimmung mit der zuständigen Denkmalbörde ist Voraussetzung zur steuerlichen Absetzung einer Maßnahme nach dem Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760) geändert worden ist. Sie kann nicht nachträglich durchgeführt werden.

§ 9 § 11