nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 11 DenkmalVO NRW (Nordrhein-Westfalen) — Aussetzen einer Entscheidung über einen Antrag aufErteilung einer Erlaubnis durch die Denkmalbehörde

Denkmalverordnung Nordrhein-Westfalen

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Beabsichtigt die zuständige Denkmalbehörde, die Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Klärung der Belange des Denkmalschutzes nach § 24 Absatz 5 des Denkmalschutzgesetzes auszusetzen, teilt sie dies den Antragsstellenden in Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuches unter Angabe der Gründe und der Dauer der Aussetzung mit.