Gesetze / Deckungsregisterverordnung
DeckRegV§ 4 Haupt- und Unterregister
Stand: 12.10.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DeckRegV/4#abs-1 (1) Für jede Pfandbriefgattung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4 des Pfandbriefgesetzes ist ein gesondertes Deckungsregister zu führen. Macht die Pfandbriefbank von der Möglichkeit des § 51 des Pfandbriefgesetzes Gebrauch, ist das bisherige für die betroffene Pfandbriefgattung geführte Deckungsregister neben dem nach Satz 1 zu führenden Deckungsregister zu führen. Jedes Deckungsregister muss die Bezeichnung der Pfandbriefbank und die Überschrift "Deckungsregister", verbunden mit der Angabe der Pfandbriefgattung, tragen. Wird ein in Papierform geführtes Deckungsregister in körperlich nicht dauerhaft verbundener Form geführt, hat jede Seite des Deckungsregisters die in Satz 3 genannten Angaben zu enthalten und ist fortlaufend zu nummerieren. Im Fall des Satzes 4 hat der Treuhänder zudem eigenhändig jede Seite mit zumindest seinem Namenskürzel zu versehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DeckRegV/4#abs-2 (2) Neben dem jeweiligen Hauptregister ist für Derivategeschäfte im Sinne des § 4b des Pfandbriefgesetzes ein Unterregister nach § 13 zu führen. Für Deckungswerte im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 3, des § 18 Absatz 1 zweite Alternative (ausländische Sicherungsrechte), des § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b, auch in Verbindung mit § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, mit § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und mit § 26f Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, des § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a bis c, auch in Verbindung mit § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und mit § 26f Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, des § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, auch in Verbindung mit § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und mit § 26f Absatz 1 Satz 1 Nummer 5, des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a und b und der Nummer 4 des Pfandbriefgesetzes können weitere Unterregister geführt werden. Die Zugehörigkeit der Unterregister zum jeweiligen Deckungsregister ist durch die Überschrift "Unterregister zum Deckungsregister" unter Zusatz der Pfandbriefgattung kenntlich zu machen. Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend. Im Hauptregister ist anzugeben, welche Unterregister als Bestandteile des Deckungsregisters geführt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DeckRegV/4#abs-3 (3) Werden Unterregister nach § 5 Abs. 1 Satz 4 des Pfandbriefgesetzes angelegt, ist durch eine Eintragung im Deckungsregister auf das Unterregister hinzuweisen. Der Hinweis muss die Art der im Unterregister eingetragenen Deckungswerte bezeichnen. Die in das Unterregister eingetragenen Deckungswerte sind mit laufenden Nummern innerhalb des Unterregisters zu versehen. Die Eintragungen müssen die Informationen nach den §§ 9 bis 14 enthalten und sollen die in den Anlagen 1 bis 3 vorgesehenen Inhalte der Formulare DR 1, DR 2 und DR 3 in übersichtlicher Form wiedergeben. Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DeckRegV/4#abs-4 (4) Werden Eintragungen aus einem Unterregister in das Hauptregister übertragen, so
Nach vollständiger Übertragung der Eintragungen eines Unterregisters ist der Hinweis auf dieses Unterregister im Hauptregister zu löschen. Das Unterregister zum Stand der Übertragung in das Hauptregister ist dann als Anlage zum Deckungsregister zu den Akten zu nehmen und mindestens für zehn Jahre aufzubewahren.
Änderungsverlauf
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04.10.2022 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 4 9. 10. 2022 des Gesetzes vom 4. Oktober 2022 (BGBl. I 1614 634)
BGBl. 2022 I S. 1614
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04.10.2022 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Oktober 2022 (BGBl. I 1614)
BGBl. I S. 1614
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04.10.2022 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Oktober 2022 (BGBl. I 1614)
BGBl. I S. 1614
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20.03.2009 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. März 2009 (BGBl. I 607)
BGBl. 2009 I S. 607
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