Gesetze / Deckungsregisterverordnung

DeckRegV

§ 8 Allgemeine Anforderungen

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DeckRegV/8#abs-1 (1) Es ist sicherzustellen, dass Deckungswerte erst eingetragen werden, wenn sämtliche Voraussetzungen für deren Indeckungnahme vorliegen. Rückdatierte Eintragungen sind nicht zulässig.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DeckRegV/8#abs-2 (2) Jeder Deckungswert ist mit einer innerhalb des Deckungsregisters fortlaufenden Nummer einzutragen. Die Nummer darf nach Löschung des Deckungswerts nicht erneut vergeben werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DeckRegV/8#abs-3 (3) Eine Spalte der Haupt- und Unterregister ist jeweils für solche Bemerkungen vorzusehen, die zur eindeutigen rechtlichen Zuordnung des Deckungswerts neben den übrigen Angaben erforderlich sind oder die Zuordnung erheblich erleichtern können.

§ 7 § 9