Gesetze / Deckungsregisterverordnung

DeckRegV

§ 2 Form der Deckungsregister; Eintragungen

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DeckRegV/2?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Deckungsregister können nach Maßgabe des Teils 3 in Papierform oder als elektronische Register geführt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DeckRegV/2?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Eintragungen dürfen nur durch von der Pfandbriefbank besonders ermächtigte Personen vorgenommen werden; die Ermächtigung und etwaige Veränderungen sind zu dokumentieren. Die Dokumentation ist für jede Person mindestens fünf Jahre nach Widerruf der Ermächtigung aufzubewahren.

§ 1 § 3