§ 8 Zahlungsrückstand
Stand: 02.10.2025
Wird zitiert von 31
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 12.09.2014 – 12 A 2860/12Zitiert von 3
- VG Köln, 01.08.2023 – 26 K 6650/19Zitiert von 1
- OVG NRW, 25.10.2023 – 12 A 1127/21Zitiert von 2
- VG Köln, 02.06.2022 – 26 K 1497/22Zitiert von 4
- VG Köln, 15.05.2019 – 26 K 11100/16Zitiert von 1
- OVG NRW, 25.08.2015 – 12 A 1363/15
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 12.02.2026 – 26 K 6052/23
- VG Köln, 28.01.2026 – 26 K 675/23Zitiert von 1
- VG Köln, 28.01.2026 – 26 K 570/23Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 8 DarlehensV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DarlehensV%202022/8#abs-1 (1) Nach dem Zahlungstermin werden gesondert erhoben:
Mahnkosten in Höhe von 5 Euro werden auch dann erhoben, wenn ausschließlich Anschriftenermittlungskosten nach § 12 Absatz 2 oder Zinsen fällig sind, die nach § 18 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes oder nach § 59 Absatz 1 Nummer 1 Satz 2 der Bundeshaushaltsordnung erhoben wurden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DarlehensV%202022/8#abs-2 (2) Die Rechtsfolgen nach Absatz 1 treten unabhängig davon ein, ob dem Darlehensnehmenden ein Rückzahlungsbescheid nach § 10 zugegangen ist. Abweichend von Satz 1 werden Zinsen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nicht erhoben, solange der Bescheid dem Darlehensnehmenden aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht zugegangen ist.