(1) Nach dem Zahlungstermin werden gesondert erhoben:
Mahnkosten in Höhe von 5 Euro werden auch dann erhoben, wenn ausschließlich Anschriftenermittlungskosten nach § 12 Absatz 2 oder Zinsen fällig sind, die nach § 18 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes oder nach § 59 Absatz 1 Nummer 1 Satz 2 der Bundeshaushaltsordnung erhoben wurden.
(2) Die Rechtsfolgen nach Absatz 1 treten unabhängig davon ein, ob dem Darlehensnehmenden ein Rückzahlungsbescheid nach § 10 zugegangen ist. Abweichend von Satz 1 werden Zinsen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nicht erhoben, solange der Bescheid dem Darlehensnehmenden aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht zugegangen ist.