Gesetze / Darlehensverordnung

DarlehensV

§ 10 Rückzahlungsbescheid

Stand: 29.10.2022

Bund20 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DarlehensV%202022/10#abs-1 (1) Unbeschadet der nach § 18 Absatz 4 bis 6 des Gesetzes eintretenden Fälligkeit der Rückzahlungsraten erteilt das Bundesverwaltungsamt den Darlehensnehmenden jeweils einen Rückzahlungsbescheid.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DarlehensV%202022/10#abs-2 (2) In dem Rückzahlungsbescheid werden festgestellt:

1.
der Zeitpunkt des Beginns der Rückzahlung des Darlehens und
2.
die Höhe der monatlichen oder vierteljährlichen Raten.
§ 9 § 11