§ 7 Vergleiche, Veränderungen von Ansprüchen
Stand: 29.10.2022
Wird zitiert von 5
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- OVG NRW, 25.10.2023 – 12 A 1127/21Zitiert von 2
- VG Köln, 25.01.2023 – 26 K 2063/20Zitiert von 3
- OVG NRW, 07.01.2025 – 12 E 524/24Zitiert von 6
- OVG NRW, 24.04.1997 – 16 A 61/95
- OVG NRW, 25.07.1990 – 16 A 739/90
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Der Abschluss von Vergleichen sowie die Stundung, Niederschlagung und der Erlass von Ansprüchen richten sich nach den §§ 58 und 59 der Bundeshaushaltsordnung.