Gesetze / Darlehensverordnung

DarlehensV

§ 7 Vergleiche, Veränderungen von Ansprüchen

Stand: 29.10.2022

Bund5 Entscheidungen

Der Abschluss von Vergleichen sowie die Stundung, Niederschlagung und der Erlass von Ansprüchen richten sich nach den §§ 58 und 59 der Bundeshaushaltsordnung.

§ 6 § 8