§ 11 Rückzahlungsbedingungen
Stand: 29.10.2022
Wird zitiert von 9
Nach Gewicht
- VG Köln, 10.03.2000 – 21 K 4275/99
- OVG NRW, 20.02.2025 – 12 A 243/23Zitiert von 2
- OVG NRW, 07.12.2017 – 12 A 2897/15Zitiert von 2
- VG Köln, 01.08.2023 – 26 K 6650/19Zitiert von 1
- VG Köln, 25.01.2023 – 26 K 2522/22
- VG Köln, 02.06.2022 – 26 K 2829/21Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 04.06.2012 – 12 A 381/10Zitiert von 6
- VG Köln, 29.08.2002 – 26 K 4572/99Zitiert von 1
- OVG NRW, 27.04.1998 – 16 A 416/98
9 Entscheidungen zu § 11 DarlehensV →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 11 DarlehensV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DarlehensV%202022/11#abs-1 (1) Die Rückzahlungsraten sind bei monatlicher Zahlungsweise jeweils am Ende des Monats, bei vierteljährlicher Zahlungsweise jeweils am Ende des dritten Monats in einer Summe zu leisten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DarlehensV%202022/11#abs-2 (2) Der Rückzahlungsbetrag wird im Auftrag des Bundesverwaltungsamtes von der zuständigen Bundeskasse im Lastschrifteinzugsverfahren von einem laufenden Konto des Darlehensnehmers eingezogen. Kann diesem die Einrichtung eines solchen Kontos nicht zugemutet werden, ist die unbare Zahlung auf ein vom Bundesverwaltungsamt bestimmtes Konto der Bundeskasse zuzulassen. Die Zahlung gilt mit Eingang des Rückzahlungsbetrages bei der Bundeskasse als geleistet.