Gesetze / Darlehensverordnung

DarlehensV

§ 11 Rückzahlungsbedingungen

Stand: 29.10.2022

Bund9 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DarlehensV%202022/11#abs-1 (1) Die Rückzahlungsraten sind bei monatlicher Zahlungsweise jeweils am Ende des Monats, bei vierteljährlicher Zahlungsweise jeweils am Ende des dritten Monats in einer Summe zu leisten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DarlehensV%202022/11#abs-2 (2) Der Rückzahlungsbetrag wird im Auftrag des Bundesverwaltungsamtes von der zuständigen Bundeskasse im Lastschrifteinzugsverfahren von einem laufenden Konto des Darlehensnehmers eingezogen. Kann diesem die Einrichtung eines solchen Kontos nicht zugemutet werden, ist die unbare Zahlung auf ein vom Bundesverwaltungsamt bestimmtes Konto der Bundeskasse zuzulassen. Die Zahlung gilt mit Eingang des Rückzahlungsbetrages bei der Bundeskasse als geleistet.

§ 10 § 12