§ 7 DarlehensV 2022 — Vergleiche, Veränderungen von Ansprüchen

Darlehensverordnung

Stand: 29.10.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Abschluss von Vergleichen sowie die Stundung, Niederschlagung und der Erlass von Ansprüchen richten sich nach den §§ 58 und 59 der Bundeshaushaltsordnung.