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§ 7 DarlehensV — Vergleiche, Veränderungen von Ansprüchen

Darlehensverordnung

Stand: 29.10.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Abschluss von Vergleichen sowie die Stundung, Niederschlagung und der Erlass von Ansprüchen richten sich nach den §§ 58 und 59 der Bundeshaushaltsordnung.