Gesetze / Darlehensvermittlungsverordnung
DarlVermV§ 4 Gleichstellung anderer Berufsqualifikationen
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DarlVermV/4#abs-1 (1) Folgende Nachweise der Berufsqualifikationen und deren Vorläufer oder Nachfolger sind dem Nachweis der erforderlichen Sachkunde nach § 1 gleichgestellt:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DarlVermV/4#abs-2 (2) Der erfolgreiche Abschluss eines mathematischen, wirtschafts- oder rechtswissenschaftlichen Studiums an einer Hochschule oder Berufsakademie wird als Nachweis anerkannt, wenn die erforderliche Sachkunde bei der antragstellenden Person vorliegt. Dies setzt in der Regel voraus, dass zusätzlich zu dem Abschluss nach Satz 1 eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Vermittlung von oder Beratung zu Darlehen oder Immobiliardarlehen nachgewiesen wird.