Gesetze / Darlehensvermittlungsverordnung
DarlVermV§ 10 Allgemeine Verhaltenspflicht
Stand: 01.08.2026
Der Gewerbetreibende ist verpflichtet, seine Tätigkeit nach § 34k Absatz 1 der Gewerbeordnung mit der erforderlichen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit im Interesse des Darlehensnehmers auszuüben.