Gesetze / Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung
ImmVermV§ 1 Sachkundeprüfung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ImmVermV/1#abs-1 (1) Durch das Bestehen der Sachkundeprüfung erbringt der Prüfling den Nachweis, dass er über die fachspezifischen Produkt- und Beratungskenntnisse verfügt, die zur Ausübung der Tätigkeiten als Immobiliardarlehensvermittler nach § 34i Absatz 1 der Gewerbeordnung erforderlich sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ImmVermV/1#abs-2 (2) Gegenstand der Sachkundeprüfung sind folgende Sachgebiete:
1.
Kundenberatung,
2.
fachliche Kenntnisse für die Immobiliardarlehensvermittlung und -beratung,
3.
Finanzierung und Kreditprodukte.
Die inhaltlichen Anforderungen an die Sachkundeprüfung bestimmen sich nach der Anlage 1.