a)als Immobilienkaufmann oder als Immobilienkauffrau,
b)als Bankkaufmann oder als Bankkauffrau,
c)als Sparkassenkaufmann oder als Sparkassenkauffrau,
d)als Kaufmann für Versicherungen und Finanzen „Fachrichtung Finanzberatung“ oder als Kauffrau für Versicherungen und Finanzen „Fachrichtung Finanzberatung“, wenn
aa)die Abschlussprüfung auf der Grundlage von
§ 10 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Versicherungen und Finanzen/zur Kauffrau für Versicherungen und Finanzen vom 17. Mai 2006 (BGBl. I S. 1187), die durch die Verordnung vom 27. Mai 2014 (BGBl. I S. 690) geändert worden ist, in der bis zum Ablauf des 31. Juli 2014 geltenden Fassung abgelegt wurde oder
bb)die Abschlussprüfung nach
§ 10 der ab dem 1. August 2014 geltenden Fassung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Versicherungen und Finanzen/zur Kauffrau für Versicherungen und Finanzen vom 27. Mai 2014 (BGBl. I S. 680) abgelegt wurde und der Antragsteller oder die Antragsstellerin die Qualifikation „Private Immobilienfinanzierung und Versicherungen“ gewählt hat,
e)als Geprüfter Immobilienfachwirt oder als Geprüfte Immobilienfachwirtin,
f)als Geprüfter Bankfachwirt oder als Geprüfte Bankfachwirtin,
g)als Geprüfter Fachwirt für Finanzberatung oder als Geprüfte Fachwirtin für Finanzberatung oder
h)als Geprüfter Fachwirt für Versicherungen und Finanzen oder als Geprüfte Fachwirtin für Versicherungen und Finanzen oder
i)als Bachelor Professional in Versicherungen und Finanzanlagen;