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# § 16 DachAusbV — Prüfungsbereich Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik

Dachdeckerausbildungsverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Prüfungsbereich Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

- 1. Dachdeckungen mit Schiefer, Dachplatten, Dachziegeln oder Schindeln unter Berücksichtigung der Unterkonstruktionen einzuteilen und herzustellen und Abschlüsse auszuführen,

- 2. Dachabdichtungen mit Kunststoffen oder mit bituminösen Werkstoffen herzustellen und Anschlüsse auszuführen,

- 3. Außenwandbekleidungen einzuteilen und mit Bekleidungswerkstoffen aus Faserzement, Verbundwerkstoffplatten, Holz, keramischen Platten, Metallelementen oder Schiefer herzustellen und Abschlüsse auszuführen,

- 4. Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Arbeitsorganisation, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu ergreifen und

- 5. fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe zu begründen.

(2) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen. Während der Arbeitsaufgabe wird mit ihm ein situatives Fachgespräch geführt.

(3) Bei der Aufgabenstellung ist der Schwerpunkt, in dem der Prüfling ausgebildet worden ist, zu berücksichtigen.

(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 14 Stunden. Das situative Fachgespräch dauert höchstens 20 Minuten.

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Zitiervorschlag: § 16 DachAusbV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/DachAusbV/16

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