Gesetze / Dachdeckerausbildungsverordnung

DachAusbV

§ 11 Prüfungsbereich Decken, Abdichten und Bekleiden von Dach- und Wandflächen

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DachAusbV/11#abs-1 (1) Im Prüfungsbereich Decken, Abdichten und Bekleiden von Dach- und Wandflächen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Teilbereiche von Dachflächen mit Schiefer, Dachplatten, Dachziegeln oder Schindeln einzuteilen und unter Berücksichtigung der Dachentwässerung zu decken,
2.
Abdichtungslagen von Dachabdichtungen mit Kunststoffen oder mit bituminösen Werkstoffen zu verlegen,
3.
Teilbereiche von Wandflächen mit kleinformatigen Bekleidungswerkstoffen einzuteilen und zu bekleiden und
4.
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Arbeitsorganisation und zur Qualitätssicherung zu ergreifen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DachAusbV/11#abs-2 (2) Der Prüfling soll drei Arbeitsproben durchführen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DachAusbV/11#abs-3 (3) Die Prüfungszeit beträgt fünf Stunden.

§ 10 § 12