Gesetze / Dachdeckerausbildungsverordnung

DachAusbV

§ 21 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse

Stand: 10.06.2019

Bund

Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.

§ 20 § 22