Gesetze / Dachdeckerausbildungsverordnung

DachAusbV

§ 7 Schriftlicher Ausbildungsnachweis

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DachAusbV/7#abs-1 (1) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Dazu ist ihnen während der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DachAusbV/7#abs-2 (2) Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.

§ 6 § 8