Gesetze / Dachdeckerausbildungsverordnung

DachAusbV

§ 12 Prüfungsbereich Dach- und Wandtechnik

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DachAusbV/12#abs-1 (1) Im Prüfungsbereich Dach- und Wandtechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Werk- und Hilfsstoffe, insbesondere für Dachdeckungen und Dachabdichtungen, zu unterscheiden, auszuwählen, zu berechnen und einzusetzen,
2.
Skizzen und Fachzeichnungen zu erstellen und anzuwenden,
3.
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Arbeitsorganisation und zur Qualitätssicherung zu ergreifen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DachAusbV/12#abs-2 (2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DachAusbV/12#abs-3 (3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

§ 11 § 13