Gesetze / Datentransparenz-Gebührenverordnung
DaTraGebV§ 11 Gebührenerhöhung und -ermäßigung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DaTraGebV/11?asof=2020-07-10#abs-1 (1) Erfordert eine gebührenpflichtige Leistung im Einzelfall einen außergewöhnlich hohen Personal- und Sachaufwand, so kann das Forschungsdatenzentrum die nach den §§ 5 und 6 vorgesehenen Gebühren bis auf das Doppelte erhöhen. In diesem Fall hat das Forschungsdatenzentrum den Gebührenschuldner vor Beginn der Bearbeitung von der Erhöhung in Kenntnis zu setzen. Die Erhöhung ist vom Forschungsdatenzentrum zu begründen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DaTraGebV/11?asof=2020-07-10#abs-2 (2) Das Forschungsdatenzentrum kann die Gebühr bis auf die Hälfte der vorgesehenen Gebühr ermäßigen, wenn der mit der Leistung verbundene Personal- und Sachaufwand die Ermäßigung rechtfertigen.
Änderungsverlauf
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 11 umnummeriert und neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1371)
BGBl. 2020 I S. 1371
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.