Gesetze / Datentransparenz-Gebührenverordnung
DaTraGebV§ 11 Anwendung des Bundesgebührengesetzes
Die §§ 14, 16 bis 19 und 21 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) zur Fälligkeit, zum Säumniszuschlag, zur Stundung, zur Niederschlagung, zum Erlass, zur Verjährung und zur Erstattung sind entsprechend anzuwenden.
Änderungsverlauf
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 11 umnummeriert und neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1371)
BGBl. 2020 I S. 1371
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